AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der 1 PLUS i GmbH
I Geltungsbereich
(1) Die Geschäftsbedingungen gelten für die Verträge zwischen 1 PLUS i GmbH oder Beratern und Seminartrainers, die für 1 PLUS i GmbH tätig sind (im nachstehenden zusammenfassend Berater genannt) und ihren Auftraggebern über Beratungen und sonstige Aufträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
(2) Werden im Einzelfall ausnahmsweise vertragliche Beziehungen auch zwischen dem Berater und anderen Personen als dem Auftraggeber begründet, so gelten auch gegenüber solchen Dritten die Bestimmungen der nachstehenden Nr. X.
II Umfang und Ausführung des Auftrages
(1) Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berufsausübung ausgeführt.
(2) Der Berater ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Personen zu bedienen und hierzu Vollmacht zu erteilen.
(3) Geschuldet ist die vertraglich vereinbarte Leistung unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Auftrages in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg
(4) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Die grob fahrlässige und vorsätzliche Nichtbeachtung ausländischer Vorschriften durch den Berater in Kenntnis um deren Bedeutung für die zu erbringende Leistung bleibt hiervon unberührt.
(5) Der Berater ist nicht verpflichtet, den Auftraggeber nach Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung auf Änderungen der Rechtslage oder der sich hieraus ergebenden Folgerungen hinzuweisen, wenn nicht der Auftraggeber nach den Umständen des Einzelfalls hierauf vertrauen durfte (Bsp. Dauermandat).
III Erstellung und Herausgabe von EDV-technischen Lösungen
(1) Von Beratern und Trainern herausgegebene EDV-technischen Lösungen (Programme oder Tools wie z.B. Excelsheets) dienen einzig zur Veranschaulichung bzw. Vertiefung der Beratungsinhalte.
(2) Der Einsatz von EDV-technischen Lösungen erfolgt auf eigene Gefahr des Auftraggebers. Die Prüfung der Kompatibilität und Auswirkungen bei Inbetriebnahme der Lösung erfolgt in eigener Verantwortung des Auftragnehmers. Vor Einsatz von Lösungen sind daher entsprechende Vorkehrungen (z.B. Überprüfung auf Viren; Test in einer Testumgebung) durch den Auftraggeber zu treffen.
(3) Im Rahmen von Beratungsdienstleistungen erstellte Dokumentationen dienen zur allgemeinen Information und Erläuterung der Lösungen. Soweit nicht anders im Angebot angegeben, ist für die Adaption dieser Dokumentation bzgl. interner oder externer Anforderungen (z.B. OPDV-Freigabe) grundsätzlich der Auftraggeber selbst verantwortlich.
IV Aufklärungspflicht des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Berater auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.
(2) Hat der Berater bereits vertraglich geschuldete (Teil-) Leistungen erbracht und sind diese (Teil-) Leistungen infolge eines Verschuldens des Auftraggebers nach Abs. 1 fehlerhaft, steht dem Berater für die erbrachten Leistungen auch dann ein Zahlungsanspruch gegen den Auftraggeber zu, wenn die Leistungen für den Auftraggeber unbrauchbar sind oder nur teilweise erbracht wurden.
(3) Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der sich aus Abs. 1 ergebenden Aufklärungsund Vorlagepflicht ist der Berater zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
(4) Die Kündigungserklärung ist innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntwerden der Umstände, welche zur Kündigung berechtigen, abzugeben.
(5) Mit Erklärung der Kündigung ist der Berater berechtigt, das vertraglich vereinbarte Leistungsentgelt zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Hiervon unberücksichtigt bleiben etwaige Schadensersatzansprüche.
V Sicherung der Unabhängigkeit
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass alles unterlassen wird, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Beraters gefährden könnte. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.
VI Berichterstattung und mündliche Auskünfte
(1) Wurde die Vereinbarung getroffen, dass der Berater die Ergebnisse seiner Tätigkeit schriftlich darzustellen hat, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend.
(2) Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern des Beraters außerhalb des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich. Die grob fahrlässige oder vorsätzliche Haftung für mündliche Erklärungen und Auskünfte bleibt hiervon unberücksichtigt.VII Schutz des geistigen Eigentums des Beraters
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags vom Berater gefertigten Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Dateien und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden.
VIII Weitergabe einer beruflichen Äußerung des Beraters
(1) Die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Beraters (Berichte, Gutachten und dgl.) an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung des Beraters, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
(2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Beraters zu Werbezwecken ist unzulässig; ein Verstoß berechtigt den Berater zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge des Auftraggebers.
Mit der Erklärung der Kündigung ist der Berater berechtigt, das vertraglich vereinbarte Leistungsentgelt zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Hiervon unberücksichtigt bleiben etwaige Schadensersatzansprüche.
IX Mängelbeseitigung
(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel durch den Berater. Nur bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann er auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
(2) Ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist.
(3) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden.
(4) Ansprüche nach Abs. 1 Satz 1 verjähren mit Ablauf von sechs Monaten, nachdem der Berater die berufliche Leistung erbracht hat.
(5) Offenbare Unrichtigkeiten, wie z. B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und dgl.) des Beraters enthalten sind, können jederzeit vom Berater auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung des Beraters enthaltene Ergebnisse in Frage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten gegenöber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftraggeber vom Berater tunlichst vorher zu hüren.
X Haftung
(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach Art unserer Leistung vorsehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen.
(2) Gegenüber Unternehmen haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche unseres Vertragspartners aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei dem uns zurechenbaren Verlust des Lebens des Vertragspartners.
(4) Im Falle einer kurzfristigen Stornierung ist die Haftung seitens des Auftragsnehmers zu vertretenden Gründen maximal auf das vereinbarte Seminarhonorar begrenzt.
XI Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz
(1) Der Berater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, unabhängig davon, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungend handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.
(2) Der Berater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
(3) Der Berater ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftraggebers zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
XII Annahmeverzug, Stornierung und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Berater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Berater zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
(2) Unberührt bleibt der Anspruch des Beraters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Berater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
(3) Nach Annahme der angebotenen Leistung durch den Auftraggeber ist die schriftliche (Teil-) Stornierung bis sechs Wochen vor Beginn des vereinbarten Termins kostenlos möglich.
(4) Bei (Teil-) Stornierung des Auftrages innerhalb von sechs Wochen vor Beginn des vereinbarten Termins, wird fünfzig Prozent des vereinbarten (Teil-) Angebotspreises erhoben, sofern der Auftraggeber dem Berater keinen, für diesen erfüllbaren, Ersatztermin binnen Jahresfrist anbietet.
(5) Werden Termine innerhalb von weniger als sechs Wochen vor Beginn des ursprünglich vereinbarten Auftragsbeginns bzw. des jeweils vereinbarten Beratungstermins verschoben, so werden dem Auftraggeber die dem Berater bereits entstandenen Auslagen und Kosten in Rechnung gestellt.
XIII Vergütung
(1) Der Berater hat neben seiner Gebühren- oder Honorarforderung Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen; die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.
(2) Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.
(3) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Beraters auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(4) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung der Leistung monatlich im Laufe des der erbrachten Leistung folgenden Monats.
XIV Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen
(1) Der Berater bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihm übergebenen und von ihm selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel zwei Jahre auf.
(2) Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat der Berater auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Berater und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Der Berater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
XV Nebenkosten (Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Auslagen für Unterlagen)
(1) Das Beförderungsmittel zum und vom Mandanten wählt der Berater. Es ist dabei das unter Zeit- und Kostengesichtspunkten günstigste Verkehrsmittel zu wählen.
(2) Für die Nebenkosten werden pauschal 15% der Nettoauftragssumme zuzüglich der gesetzlichen MwSt., soweit im Einzelfall keine abweichende Pauschale vereinbart wurde, in Rechnung gestellt.
(3) Wurden abweichend zur pauschalen Nebenkostenabrechnung im jeweiligen Auftrag eine Einzelabrechnung vereinbart, werden für Fahrten zum bzw. vom Mandanten mit dem PKW pauschal 0,50 EURO zzgl. der gesetzlichen MwSt. je gefahrenen Kilometer berechnet. Für Fahrten mit sonstigen Verkehrsmitteln erfolgt die Abrechnung nach entstandenem Aufwand. Übernachtungskosten werden ebenfalls entsprechend dem entstandenen Aufwand in Rechnung gestellt.
(4) Wurde im Angebot nichts anderes vereinbart, werden bei der Durchführung von Seminaren, Schulungen und Workshops (auch im Rahmen von Consultingleistungen) die Kosten für Material und Herstellung sowie des möglichen Versandes der Seminarunterlagen gesondert nach Aufwand in Rechnung gestellt.
XVI Anzuwendendes Recht
Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
XVII Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Bad Homburg.
XVIII Änderungen oder Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Berater durch schriftliche Benachrichtigung bekanntgeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch erhebt. Für die Erhebung des Widerspruchs genügt die Absendung innerhalb der Monatsfrist.
XIX Salvatorische Klausel
Falls einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollten oder Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.