Fachbeitrag

CRR III – ÄNDERUNGEN BEI DEN REGULATORISCHEN ANFORDERUNGEN ZUM HANDELSBUCH

Mit der CRR III ergeben sich verstärkte Anforderungen an die Zuordnung von Geschäften zum Handels- oder Anlagebuch. Insbesondere wird für bestimmte Finanzinstrumente durch die Aufsicht angenommen, dass diese a priori dem Handelsbuch zuzuordnen sind. Wir empfehlen daher die Überprüfung auch für Institute, die bislang keine Handelsbuchtätigkeit aufweisen.
In dem Fachbeitrag geben wir Ihnen einen prägnanten Überblick über die Änderungen im Kapitel 3, Titel I, Teil 3 („Handelsbuch“) der CRR.

Daniel Mittelstädt
Henning Schneider
10/2024

VERBESSERUNG VON FEHLERN UND UNGENAUIGKEITEN IN
AKTUELLEN UND HISTORISCHEN MELDEDATEN

EINLEITUNG Im April dieses Jahres veröffentlichte die Europäische Bankaufsichtsbehörde
(European Banking Authority, EBA) eine neue Leitlinie zur erneuten Vorlage
historischer Daten im Rahmen der EBA-Melderegelungen (EBA/GL/2024/04)1. Mit
der erneuten Vorlage von Meldedaten sind zum einen Meldedaten aus dem Kontext
der Säule I gemeint, im weiteren Sinne aber auch Daten, welche der Aufsicht
regelmäßig zur Verfügung gestellt werden. In dieser Leitlinie ist der Umgang mit
Abweichungen und zu korrigierenden Daten dargelegt.
Die Leitlinie wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
akzeptiert und wurde bereits vor Inkrafttreten am 17. Oktober angewendet.
ZIEL DER LEITLINIE Nach aktueller Sachlage sind Institute dazu verpflichtet, falsche Datenpunkte in
Meldungen umgehend zu korrigieren (Art. 3(5) EBA/GL/2021/451). Diese Regel ist
wenig präzise und wurde deshalb unterschiedlich interpretiert. Es ist beispielsweise
unklar, inwieweit zurückliegende Fehler verbessert werden müssen und ob diese
Abhängigkeiten zu Meldedaten anderer Informationsbereiche haben. Aus den
1 https://www.eba.europa.eu/sites/default/files/2024-04/37408afd-8884-4ca6-b8c5-7011093c9528/Final Report –
Guidelines on resubmission of historical data under the EBA reporting framework.pdf
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Kommentaren zur Leitlinie geht hervor, dass einige Institute zurückliegende
Meldungen nicht korrigiert haben. Diese Inkonsistenz in der Handhabung von
Fehlern auf Institutsebene erschwert die Arbeit der Aufsichtsbehörden erheblich. Um
diese Situation zu verbessern, gibt es nun eine Vorgabe, die konkretisiert, wann und
wie Fehler oder Ungenauigkeiten zu verbessern sind.
Die EBA hat dabei bewusst davon abgesehen Proportionalitätskriterien zu
inkludieren. Das bedeutet, dass die Leitlinie unabhängig von der Größe für alle
Institute gleichermaßen gilt. Um zu verhindern, dass bei kleineren Instituten
unzumutbare Kosten für die Datenaufbereitung und -übermittlung entstehen, stützt
sich die EBA auf die vorhandenen Proportionalitätsregelungen im Meldewesen. Da
kleinere Institute von vielen Meldungen ausgenommen sind, müssen diese auch
weniger Datenpunkte verbessern. So, argumentiert die EBA, sollte es für jedes
Institut verhältnismäßig sein, dessen Daten konsequent verbessern zu können.
KORREKTUR VON
FEHLERN IN AKTUELLEN
DATEN
Die zentrale Neuerung der Leitlinie liegt in der Festlegung eines Zeitrahmens und
eines Schwellenwerts für die Identifizierung von Daten, die potenziell verbessert
werden müssen. Zusätzlich zu den verbesserten aktuellen Meldedaten müssen auch
alle historischen Daten, die im jeweils geltenden Zeitraum gemeldet wurden, erneut
übermittelt werden. Dieser Zeitraum wurde für jede Meldefrequenz spezifisch
definiert:
Bei Fehlern in jährlichen Meldungen, müssen zusätzlich zur verbesserten
aktuellen Meldung auch die Meldedaten vom letzten Jahr korrigiert
werden. Insgesamt müssen also die Daten der beiden aktuellsten
Meldungen übermittelt werden.
Bei halbjährlichen Meldungen greift ebenfalls die Einjahresregel. Mit der
aktuellen Meldung müssen zwei weitere, vergangene Meldungen
abgegeben werden.
Vierteljährliche Meldungen folgen dem gleichen Konzept. Hier müssen
zusätzlich vier vergangene Meldungen übermittelt werden.
Die monatlichen Meldungen weichen als einzige Frequenz von der
etablierten Regel ab. Die EBA hat hier ein Mindestintervall von einem
halben Jahr bestimmt. Zu beachten ist jedoch, dass in den historischen
Daten die letzte Meldung des vergangenen Kalenderjahres enthalten sein
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muss. Falls dies nicht der Fall ist, wird der Zeitraum verlängert, sodass die
Dezember-Meldung des letzten Jahres auch erfasst ist. Wenn der Fehler
also im Dezember des aktuellen Jahres liegt, müssen alle monatlichen
Meldungen dieses Jahres und die letzte Meldung des letzten Jahres
übermittelt werden. Der Zeitraum verlängert sich in diesem Fall auf eine
Maximallänge von einem Jahr.
Beispiel: In der Meldung 07/2024 wird ein Fehler entdeckt. Mit der
korrigierten Version der aktuellen Meldung (07/2024) müssen die
Meldungen 06/24, 05/24, 04/24, 03/24, 02/24, 01/24 und schließlich 12/2023
übermittelt werden. Das sind insgesamt Daten von acht verschiedenen
Meldestichtagen, wovon sieben historisch sind. Das ist eine Meldung mehr
als das Minimum, da die letzte Meldung des vergangenen Kalenderjahres
immer berücksichtigt werden muss.
KORREKTUR VON
FEHLERN IN
HISTORISCHEN DATEN
Sollten Fehler in historischen Daten entdeckt werden, sieht die Leitlinie ebenfalls ein
bestimmtes Vorgehen vor. Prinzipiell müssen nur Daten korrigiert werden, die nicht
älter als ein Jahr sind. Der Zeitraum beginnt rückläufig mit dem Meldestichtag der
aktuellen Daten. Wenn also ein Fehler in historischen Daten aufkommt und der
Stichtag der aktuellen Meldung am 30. Juni ist, müssen potenziell alle Daten
korrigiert werden, deren Stichtage nach dem 29. Juni des vergangenen
Kalenderjahres liegen. Für die meisten Meldefrequenzen ist es unerheblich, ob ein
Fehler aktuell oder historisch ist, da der Zeitraum für die zu übermittelnden Daten
in beiden Fällen gleich ist. Bei den monatlichen Meldungen verlängert sich allerdings
der Zeitraum im Vergleich zu Fehlern in aktuellen Meldungen. Dabei ist die letzte
Meldung des vergangenen Kalenderjahres irrelevant.
Es müssen nicht zwangsläufig alle gemeldeten Daten in diesem Zeitraum erneut
übermittelt werden. Die Aufsicht sieht es als ausreichend an, wenn die Daten bis zu
11/23 12/23 01/24 02/24 03/24 04/24 05/24 06/24 07/24
Zusätzlich
einzureichen
Aktuelle
Meldung
Erneut einzureichende Meldungen
(inkl. letzte Meldung des letzten KJ)
Abbildung 1
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dem Datum korrigiert werden, ab dem der Fehler nicht mehr vorkommt. Dabei
empfiehlt es sich mit der zuständigen Aufsichtsbehörde Rücksprache zu halten. Die
Praxis zeigt, dass die Korrektur historischer Meldedaten institutsseitig mit hohen
Aufwänden verbunden ist und der genaue Umfang der einzureichenden Daten
abgegrenzt sein sollte, gerade für zusammenhängenden Meldungen.
ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN
Es ist nicht unüblich, dass ein Datenpunkt, wie z.B. Marktwerte oder
Kontrahentenklassen, in verschiedenen Meldungen vorkommen. Entsprechend ist es
möglich, dass der gleiche Fehler Meldungen mit unterschiedlichen Frequenzen und
Inhalten betrifft. Beispielsweise kann der gleiche Datenpunkt in einer monatlichen
und vierteljährlichen Meldung vorkommen oder verwandte Datenpunkte werden auf
einer falschen Basis bestimmt, wodurch sich Folgefehler ergeben. Die EBA hat für
diesen Fall eine Regel bestimmt. Wenn ein Fehler beispielsweise in einer monatlichen
Meldung vorliegt und dieser Fehler auch Meldungen mit anderer Frequenz betrifft,
müssen diese Daten über den gleichen Zeitraum wie die ursprüngliche, monatliche
Meldung korrigiert übermittelt werden.
Die Aufsicht behält sich das Recht vor, von dem meldenden Institut Gründe und
Erklärungen für den Fehler und dessen Korrektur zu verlangen. Außerdem kann von
den Instituten gefordert werden, dass weitere vergangene Meldungen, die über den
vorher definierten Zeitrahmen hinaus gehen, korrigiert übermittelt werden. Das
bedeutet, Institute müssen eine Infrastruktur beibehalten, mit der auch weit
zurückliegende Datenpunkte erfasst und aufbereitet werden können. Institute dürfen
nicht warten bis historische Daten aus dem Zeitfenster fallen, da die Leitlinie ein
umgehendes Handeln erfordert. Die Pflicht Fehler zu korrigieren, endet nicht mit
dem Ablaufen des Zeitfensters. Für die Aufsicht dürfte das allerdings schwer
nachvollziehbar sein.
Abbildung 2
31.03.23 … 29.06.23 30.06.23 … 31.01.24 … 30.06.24
Erneut einzureichende Meldungen
Aktuelle
Meldung
Fehler kommt
nicht mehr vor
MST 1 KJ vor
aktueller Meldung
Fehler kommt
erstmals vor
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Die EBA aktualisiert in regelmäßigen Abständen die Datentaxonomie. Deshalb kann
es nötig sein, historische Daten nach einem alten Datenpunktmodell zu strukturieren
und erneut zu übermitteln. Institute sollten Prozesse entwickeln, um historische
Daten nach den damals aktuellen Standards übermitteln zu können.
AUSNAHMEN Mit der Leitlinie hat die EBA den Toleranzbereich für monetäre Daten von 1.000 EUR
auf 10.000 EUR erhöht. Fehler, die unterhalb dieser Schwelle liegen, müssen nicht
korrigiert werden.
Eine weitere Ausnahme bilden Verbesserungspotentiale in den Meldevorschriften.
Diese werden über EBA Q&As an die Öffentlichkeit kommuniziert. Durch die
Veröffentlichung einzelner Q&As kann es vorkommen, dass eine Korrektur der Daten
notwendig wird, wobei die Aufsicht davon absieht, Institute zu verpflichten diese
Fehler zu verbessern. Selbstverständlich müssen die aktualisierten Anforderungen
bei zukünftigen Meldungen beachtet werden.
Um zu bestimmen welche Meldeanforderungen auf ein Institut anwendbar sind,
nutzt die Aufsicht Masterdaten. Falls hier Ungenauigkeiten oder Fehler auftreten
sollten, werden diese nicht nach den vorliegenden Regelungen behandelt. Instituten
wird in diesem Fall empfohlen, Kontakt mit der behördlichen Kontaktperson
aufzunehmen.
FAZIT Die Leitlinie bietet neue Herausforderungen für Kreditinstitute. So müssen Prozesse
entwickelt werden, um den neuen Regeln Folge zu leisten. Das beinhaltet das
Identifizieren von Fehlern, das Feststellen welche Datenpunkte in Meldungen mit
anderen Frequenzen und Themen betroffen sind, das Verfügbarmachen von
historischen Daten, das Verbessern der Fehler und die anschließende Übermittlung
an die Bundesbank. Dazu kommt, dass es nötig sein kann Daten nach einer
überholten Taxonomie einreichen zu müssen. Für all diese Schritte müssen
Methoden entwickelt werden und zusätzliche Kapazitäten vorgehalten werden. Die
EBA ist sich bewusst, dass dies einen deutlichen Mehraufwand für die Kreditinstitute
darstellt, die sich aktuell beispielsweise mit der Umsetzung der CRR III beschäftigen.
Jedoch sah sich die Aufsicht gezwungen Klarheit zur Behandlung von
Korrektursachverhalten zu schaffen, da die aktuelle Regel unpräzise ist und Institute
diese nicht einheitlich interpretiert haben.
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Der Zeitraum, in dem Fehler korrigiert werden müssen wurde auf ein Jahr
beschränkt, zusätzlich wurde der Toleranzbereich für Fehler erhöht. Dies zeigt, dass
bei der Erstellung der Leitlinie darauf geachtet wurde den Instituten nicht zu viel
zuzumuten. Jedoch steht nach Ansicht der EBA den Kosten auch ein erheblicher
Nutzen gegenüber. Um den regulatorischen Aufgaben nachzukommen, benötigen
die Behörden einen akkuraten Datenhaushalt, damit daraus resultierende
Entscheidungen fundiert getroffen werden können.
Insgesamt zeigt sich, dass das Implementieren der Leitlinie für Institute aufwendig
sein dürfte. Während vorher einige Institute nur die aktuelle Meldung verbessert
haben, müssen diese nun deutlich mehr tun. Die Qualität des Datenhauhalts muss
sich drastisch erhöhen, um den Anforderungen nachzukommen. Um dies zu
erreichen, kann es nötig sein die IT-Infrastruktur eines Instituts völlig zu reformieren.
Die Leitlinie soll nicht dazu dienen, Fehler zu sanktionieren. Vielmehr stellt sie eine
Übersicht dar, mit der Institute den Korrekturumfang einheitlich bestimmen können,
und schafft Anreize für einen möglichst akkuraten Datenhaushalt.
UNTERSTÜTZUNG
DURCH 1 PLUS i
Sehr gerne unterstützen wir Sie mit unserer langjährigen Expertise bei
Fragestellungen im Aufsichtsrecht und Meldewesen. So können wir z.B. mit Ihnen
einen Prozess entwickeln, um vergangene Meldungen nach einer alten
Datentaxonomie zu strukturieren. Kommen Sie gerne auf uns zu, um weitere
Informationen zu erhalten (info@1plusi.de).